Statuten

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen: „Akademischer Bund katholisch-österreichischer Landsmannschaften“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa, speziell auf die mittel- und osteuropäischen Länder des Donauraums. Die Errichtung von Zweigstellen ohne Vereinscharakter, allenfalls von Zweigvereinen, ist beabsichtigt.

 

§ 2. Zweck

Der Verein bezweckt, das Programm und die Grundsätze der katholisch-österreichischen Landsmannschaften vor allem in den Kreisen der Akademikerschaft, darüber hinaus auch allen anderen Österreichern bekannt zu machen und für seine Ideale zu werben. Als akademischer Bund versteht er sich als Interessensvertretung für Studierende und Akademiker. Weiters will er allen Bundes-Corporationen mit Rat und Tat zur Seite stehen und diese in allen Belangen unterstützen. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

 

§ 3. Grundsätze

Die Grundsätze der Katholisch-österreichischen Landsmannschaften sind:

Glaube, Vaterland, Wissenschaft und Lebensfreundschaft.

 

§ 4. Ideelle Mittel zur Erreichung des Zweckes

Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen planmäßige Zusammenarbeit der Bundes-Corporationen, Versammlungen, Vorträge, Veröffentlichungen, Bildungskurse und sonstige Veranstaltungen; allenfalls auch Schaffung und Führung kultureller und sozialer Einrichtungen.

 

§ 5. Aufbringung der Mittel

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Geldmittel werden durch allfällige Bundesbeiträge oder Umlagen der Mitglieder, durch Spenden, Sammlungen, Veranstaltungserträgnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 

§ 6. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Bundes sind die im Akademischen Bund katholisch-österreichischer Landsmannschaften vereinigten Corporationen (o.BuLM).

(2) Provisorische Mitglieder sind die Vereinigungen katholischer Akademiker, die von einer o.BuT als solche aufgenommen wurden (prov. BuLM). Diesen kommt auf die Dauer der außerordentlichen Mitgliedschaft kein Stimmrecht zu.

(3) Die Zuerkennung der Mitgliedschaft sowie die Aufnahme als provisorisches Mitglied erfolgen durch Beschlüsse der o.BuT mit 2/3-Mehrheit.

 

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die dem Akademischen Bund katholisch-österreichischer Landsmannschaften als Mitglieder angehörigen Bundes-Corporationen (o.BuLM und prov. BuLM) haben das Recht auf Teilnahme an der BuT durch Entsendung je eines Delegierten für ihre Studierenden und für ihre Altherrenschaft, sowie der Teilnahme an den Einrichtungen des Bundes nach Maßgabe der hierfür geltenden geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen.

(2) Ihre Pflichten bestehen in der Einhaltung der Grundsätze (§ 3) und der Pflege der Zusammenarbeit.

(3) Die Angehörigen der Bundes-Corporationen („Bundesbrüder“) haben nach Maßgabe der geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen das Recht der Teilnahme an den allgemein zugänglichen Veranstaltungen.

 

§ 8. Organe des Bundes

Diese sind:

                       (1) die Bundestagung (BuT) § 9

                       (2) der Bundesaktivenconvent (BuAC) § 13

                       (3) der Bundesphilisterconvent (BuPhilC) § 15

                       (4) der Bundesvorstand (BuV) § 17

                       (5) der Bundeschargenconvent (BuChC) § 18

                       (6) die Rechnungsprüfer § 19

                       (7) das Bundesgericht (BuG) § 20

 

§ 9. Bundestagung (BuT)

(1) Die BuT ist das oberste Organ des Akademischen Bundes katho­lisch-österreichischer Landsmannschaften. Sie besteht aus

a)    dem Bundesvorstand

b)   den Corporationsdelegierten (§ 7)

c)    den restlichen Bundeschargen und den kooptierten Sachreferenten.

(2) Der Bundesvorsitzende führt den Vorsitz der BuT.

(3)  Beschließendes Stimmrecht haben die Corporationsdelegierten der o.BuLM; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10. Einberufung der Bundestagung (BuT)

Die ordentliche Bundestagung (Generalversammlung) ist alljährlich vom Bundesvorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es der Bundesconvent beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder beantragt (außerordentliche Bundestagung). Die ordentliche Bundestagung hat jedes Jahr am Wochenende oder dem Wochenende vor dem Fest des Heiligen Leopold (15.XI.) stattzufinden.

 

§ 11. Aufgaben der Bundestagung (BuT)

  1. Beschlussfassung über Änderung der Statuten;
  2. Beschluss über Selbstauflösung des Vereins;
  3. Beschlussfassung über Erlassung, Änderung oder Aufhebung der Bundesgeschäftsordnung (BuGO);
  4. Beschlussfassung über Änderung der Bundesgerichtsgeschäftsordnung;
  5. Beschlussfassung über Aufhebung von BuAC-, BuPhilC-, BuV-, und BuChC-Beschlüssen;
  6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  7. Wahl des in  § 17 genannten Bundesvorstandes und der in § 18 genannten Bundeschargen;
  8. Wahl der Rechnungsprüfer;
  9. Wahl des Bundesgerichts;
  10. Entgegennahme des Berichtes der Bundeschargen, kooptierten Sachreferenten und Rechnungsprüfer sowie der Bundes-Corporationen, Beschlussfassung über die der BuT gemäß BuGO vorliegenden Anträge und Interpellationen;
  11. Entlastung der Bundeschargen.
  12. Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan.

 

§ 12. Beschlusserfordernisse

(1) Qualifizierte Mehrheit ist jedenfalls erforderlich

a)    § 11 Z. 1 und 2 (4/5-Mehrheit);

b)   § 11 Z. 3 bis 6 (2/3-Mehrheit).

(2) Sonstige Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit die Bundesgeschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

 

§ 13. Bundesaktivenconvent (BuAC)

(1) Mitglieder des BuAC sind die Aktivenvertreter der Bundescorporationen. Die Mitglieder des Bundesvorstandes haben Sitz und beratende Stimme am BuAC.

(2)   Der Bundessenior führt den Vorsitz des BuAC.

(3) Der BuAC fasst Beschlüsse, soweit die BuGO nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.

 

§ 14. Aufgaben des Bundesaktivenconventes (BuAC)

Dem Bundesaktivenconvent obliegen alle Aufgaben, die nicht der Bundestagung vorbehalten sind, soweit sie die Aktivenschaften betreffen.

 

§ 15. Bundesphilisterconvent (BuPhilC)

(1) Mitglieder des BuPhilC sind die Altherrenvertreter der Bundescorporationen. Die Mitglieder des Bundesvorstandes haben Sitz und beratende Stimme am BuPhilC.

(2)   Der Bundesphilistersenior führt den Vorsitz des BuPhilC.

(3) Der BuPhilC fasst Beschlüsse, soweit die BuGO nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.

 

§ 16. Aufgaben des Bundesphilisterconventes (BuPhilC)

Dem Bundesphilisterconvent obliegen alle Aufgaben, die nicht der Bundestagung vorbehalten sind, soweit sie die Altherrenschaften betreffen.

§ 17. Bundesvorstand (BuV)

(1) Der Bundesvorstand  besteht aus:

a.       dem Bundesvorsitzenden

b.      dem Bundesphilistersenior

c.       dem Bundessenior

d.      dem Bundeskassier

e.       dem Bundesseelsorger

f.       dem Bundesgeschäftsführer

(2)   Der Bundesvorstand wird mit Ausnahme des Bundesseniors bei der Bundestagung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(3)  Der Bundesvorstand kann für die Dauer der Amtszeit bis zu fünf Sachreferenten kooptieren. Diese sind berechtigt an allen Organsitzungen des Bundes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Der Bundesvorsitzende vertritt den Bund vereinsrechtlich nach innen und nach außen. Er ist der Vereinsobmann. Im Falle seiner Verhinderung wird er der Reihe nach durch den Bundesphilistersenior, den Bundessenior und den Bundesgeschäftsführer vertreten. Er führt den Vorsitz auf der Bundestagung und innerhalb des Bundesvorstandes.

 

§ 18. Bundeschargenconvent (BuChC)

(1) Der Bundeschargenconvent besteht aus den Aktivenchargen. Dies sind der Bundessenior (Bu-x), der Bundesconsenior I (Bu-xx1), sowie der Bundesconsenior II (Bu-xx2).

(2) Die Bundeschargen werden bei der Bundestagung für die Dauer eines Jahres gewählt.

 

§ 19. Rechnungsprüfer

Für jede Funktionsperiode (drei Jahre) sind von der BuT zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie haben jeder ordentlichen Bundestagung über die Prüfung der Gebarung zu berichten und den Antrag auf Entlastung des Bundeskassiers sowie des Bundesvorstandes zu stellen.

 

§ 20. Bundesgericht (BuG)

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das BuG setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und sechs weiteren Mitgliedern zusammen, die von der BuT jeweils auf drei Jahre gewählt werden.

(3) Die Mitglieder des BuG und der Senate dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar Gegenstand der Streitigkeit ist.

(4) Das BuG entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit in Dreiersenaten, wobei den Vorsitz im Senat entweder der Vorsitzende des BuG oder einer seiner Stellvertreter innehat. Die Zusammensetzung des Senats sowie die Festlegung des Vorsitzenden obliegen unter Bedachtnahme auf deren volle Unbefangenheit und Unabhängigkeit dem Vorsitzenden des BuG und seinen Stellvertretern.

(5) Das BuG entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 21. Austritt bzw. Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. freiwilligen Austritt von Bundes-Corporationen
  2. freiwillige Auflösung von Bundes-Corporationen
  3. Ausschluss von Bundes-Corporationen durch die BuT (§ 11, Ziffer 6).

 

§ 22. Auflösung

Die freiwillige Auflösung des Bundes kann nur mit 4/5-Mehrheit einer BuT erfolgen, wobei über die Verwendung des Bundesvermögens, das einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden muss, zu beschließen ist.